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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wenn ein dunkelblauer Wagen bestellt wurde, der Käufer sich nicht mit einem schwarzen begnügen muss. Hierzu erging ein Urteil zum Aktenzeichen VII ZR 70/07.
In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Verkäufer geklagt, dessen Kunde eine Corvette in „Le Mans Blue Metallic“ bestellt hatte. Ausliefern wollte der Verkäufer jedoch den rund 400.000 Euro teuren Wagen am Ende in Schwarz. Der Kunde erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Verkäufer bestand auf Bezahlung und zog vor Gericht. Die vorinstanzlichen Gerichte verurteilten den Kunden daraufhin zur Zahlung, aber der Bundesgerichtshof schlug sich dann auf die Seite des Käufers.
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in der falschen Farbe stelle laut Bundesgerichtshof eine „erhebliche Pflichtverletzung“ dar. Die Lackfarbe bestimme das Erscheinungsbild des Wagens und gehöre deshalb zu den maßgeblichen Punkten der Kaufentscheidung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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