Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Autofahrern gestärkt, die im Ausland in einen Unfall verwickelt werden. Wenn ein Fahrer Ansprüche gegen den Versicherer des Gegners gerichtlich geltend machen will, muss er nicht in dem Land klagen, in dem die Versicherung ihren Sitz hat. Der Gerichtshof entschied, dass die Klage auch vor dem Gericht am Wohnort des Geschädigten möglich ist, sofern sie sich gegen einen in der Europäischen Union ansässigen Versicherer richtet (Az. C 463/06).
Am besten wendet man sich nach einem Unfall an den Schadenregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland. Wer zuständig ist, kann man beim Zentralruf der Autoversicherer erfahren, Tel.: 0 180 2/50 26 (6 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz).
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