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Bei einem von einem Arbeitnehmer verursachten Arbeitsunfall haftet normalerweise der Arbeitgeber für entstandene Schäden. Eine Haftung vom Arbeitgeber liegt aber nur vor, wenn ein Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Tätigkeit eintrat. So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht in einem Fall (Az.: 8 AZR 67/14). Hierauf weist Rechtsanwalt Dr. Andrej Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.

Im konkreten Fall verletzte sich ein Azubi schwer, als ihm ein weiterer Azubi in einer Kfz-Werkstatt ein etwa 10 Gramm schweres Aluminium-Gewicht, welches man zum Auswuchten von Autoreifen nutzt, aus etwa 10 Metern Entfernung ohne Vorwarnung an seinen Kopf warf. Hierbei erlitt der Azubi sowie spätere Kläger erhebliche Verletzungen am Auge, was mehrere Operationen sowie einen Einsatz einer künstlichen Augenlinse nötig machte. Es trat auch eine permanente Sehverschlechterung ein. „Der verletzte Azubi verlangte vor Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente.“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

„Er bekam auch teilweise Recht. Man sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zu.“, so Dr. Perabo-Schmidt weiter.

Nach Ansicht der Richter lag hier eine fahrlässige Körperverletzung vor. Eine Verletzung sei hier bei einem Wurf mit einem solchen Ausgleichsgewicht abzusehen gewesen. Hier hafte ein Arbeitnehmer für eine Verletzung auch voll, weil ein Herumwerfen mit Ausgleichsgewichten zum persönlich-privaten Bereich, nicht zur betrieblichen Tätigkeit,gehöre.

Man sollte also auch auf seiner Arbeitsstelle rücksichtsvoll mit seinen Kollegen umgehen.

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