Bei Sonnenschein zieht es viele Menschen in ihren Garten beziehungsweise auf ihren Balkon. Auch Mieter haben meist einen Balkon, manchmal sogar ein Stück Garten. „Mieter müssen hier auf einige Regeln achten.“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
Garten
Ein Garten gehört zu einer gemieteten Wohnung, wenn es hierüber eine Regelung im Mietvertrag gibt. „Es reicht aus, wenn man eine Überlassung eines Gartens zur Nutzung mit seinem Vermieter im Mietvertrag vereinbart.“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Hierzu gibt es auch ein Urteil vom LG Hamburg (Az.: 316 S 77/99). Im Falle einer Mietung eines Einfamilienhauses gilt ein Garten als mitgemietet, wenn es keine entgegenstehende Regelung im Mietvertrag gibt, wie man beim OLG Köln urteilte (Az.: 19 U 132/93). Mieter können regelmäßig Blumen, Sträucher, ja sogar kleine Bäume nach einem Urteil vom OLG Köln (Az.: 11 U 242/93) im Garten pflanzen. Sogar ein Komposthaufen beziehungsweise ein Teich ist möglich.
Balkonnutzung
„Mieter können auf einem Balkon, welcher zur Wohnung gehört, Sommermöbel aufstellen. Sie können hier auch Gäste empfangen und feiern. Ab 22 Uhr gilt aber eine Nachtruhe.“, so Rosenbusch-Bansi. Auch können Mieter Blumenkästen aufstellen, wenn man jene sicher befestigt, um ein Um- beziehungsweise Herabfallen ausschließen zu können. Gleiches gilt auch für an einer Balkonaußenseite befestigte Blumenkästen.
Grillen
„Grillen auf einem Balkon kann per Mietvertrag ausgeschlossen sein. Hält man sich hieran nicht, muss man vielleicht mit einer Kündigung rechnen.“, sagt Rosenbusch-Bansi. Gibt es kein Verbot im Mietvertrag, so müssen Nachbarn ein Grillen akzeptieren. Nach einem Urteil vom LG München I müssen Nachbarn eine Belästigung beweisen. Beim Grillen sollte man also beachten, seine Nachbarn nicht einzuräuchern. Gegenseitige Rücksichtnahme ist auch hier wichtig.
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