Klammheimlich haben einige Banken eine Gebühr wieder eingeführt, die der Bundesgerichtshof vor über zehn Jahren verboten hatte. Wenn diese Banken einen Zahlungspflichtigen darüber informieren, dass sie eine Lastschrift nicht ausgeführt haben, weil sein Konto nicht gedeckt war, kassieren sie zwischen 1,50 und 3 Euro. Dabei berufen sie sich auf neue Regeln in der Europäischen Union.
Das bayerische Justizministerium ist aber der Ansicht, dass die Gebühr nur zulässig ist, wenn der Kunde der Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hat oder die neue europäische Lastschrift nutzt (Sepa-Lastschrift), die erst im Laufe dieses Jahres eingeführt wurde. Platzt dagegen eine Einzugsermächtigung, darf die Bank kein Geld verlangen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat nun die Sparkasse Meißen abgemahnt, weil sie trotzdem kassierte.
Wenn Ihre Bank eine solche Gebühr in Rechnung stellt, sollten Sie schriftlich widersprechen und sich auf die Abmahnung berufen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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