Wenn ein Anlageberater einer Bank an einen Bankkunden herantritt, um ihn über Kapitalanlagen zu beraten, kommt in der Regel ein sogenannter Beratungsvertrag zustande. Ein Beratungsvertrag verpflichtet den Berater zur anleger- und anlagegerechten Beratung. Der Berater muss dabei auf die Vorkenntnisse und Erfahrungen des Anlegers eingehen und darf ihm nur auf sein Anlageziel passende Finanzprodukte anbieten. Auch die Risikobereitschaft des Bankkunden muss hier abgeklärt werden. Ferner muss der Anlageberater einer Bank stets über verdeckte Provisionen und Rückvergütungen aufklären, weil nur dann der Kunde einschätzen kann, ob es dem Berater wirklich darum geht, dem Kunden eine für ihn passende Kapitalanlage zu vermitteln, oder ob er vielleicht nur die Provision verdienen will.
Bietet der Anlagerberater nun ein zu risikoreiches Produkt an, obwohl der Kunde eine „sichere Anlage“ wollte und/oder klärt der Anlageberater nicht über verdeckte Provisionen und Rückvergütungen auf, haftet die Bank auf Schadenersatz aus dem Anlageberatungsvertrag, wenn sich die Anlage nicht wie prognostiziert entwickelt und der Kunde hierdurch einen Schaden erleidet. In der Regel wird dann das Geschäft vollständig rückabgewickelt. Der Kunde bekommt sein ursprünglich investiertes Kapital gegen Rückübertragung der Anlage an die Bank zurück.
Insoweit ist es nachvollziehbar, dass Banken im Streitfall vielfach den Abschluss eines Beratungsvertrags verneinen und sich auf eine unverbindliche Auskunft berufen. In der Regel dringen die Banken mit diesem Einwand allerdings nicht durch, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiß.
An den Abschluss seines Beratungsvertrags werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt insoweit schon, dass der Kunde erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Bankberaters in Bezug auf Kapitalanlagen in Anspruch nehmen möchte. Dann wird der Beratungsvertrag in der Regel schon konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, und mündlich geschlossen und die Bank muss für Beratungsfehler einstehen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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