Laut dem Opferentschädigungsgesetz haben Bankangestellte, die bei einem Raubüberfall bedroht wurden, Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Es spielte keine Rolle, ob die Bankangestellten von dem Bankräuber mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder mit einer scharfen Waffe bedroht worden sind. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg nach einem Grundsatzurteil.
Ein Fall:
Als die Bank überfallen wurde, arbeitete eine Bankangestellte am Kundenschalter. Sie wurde von dem Bankräuber durch eine Schreckschusspistole bedroht. Die Frau musste nach dem Überfall wegen psychischer Beschwerden behandelt werden. Dafür hatte sie Entschädigung verlangt.
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