Wer eine Immobilie baut, hat Anrecht drauf, dass diese mängelfrei ist, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht.
Mängel können aber bei Gebäuden nie ganz ausgeschlossen werden, da sie sehr komplex sind, daher müssen gewisse Gewährleistungsfristen eingehalten werden. Innerhalb dieser Frist muss der Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel am Gebäude entfernen. Laut Gesetz gilt diese Frist fünf Jahre lang. In diesen fünf Jahren kann der Bauherr einen Mangel entdecken und ihn rügen, so dass der Bauunternehmer ihn beseitigen muss. Dazu muss der Bauherr den Schaden schriftlich beschreiben. Die Beschreibung kann mit einfachen Worten erfolgen, da der Bauherr meist ein Laie ist. Die Ursachen müssen nicht beschrieben werden, lediglich der Schaden an sich.
Laut Experten soll man die Firma zunächst einmal mündlich auf den Mangel hinweisen und dann freundlich bitten, ihn zu beseitigen. Falls die Firma darauf nicht reagiert, muss man eine schriftliche Rüge einreichen, und es empfiehlt sich, eine Frist zu setzen. Allerdings muss man sich den genauen Zeitraum der Frist gut überlegen, da sich die Fronten dann oft verhärten. Es ist wichtig, dass die Frist auch dem Schaden gegenüber angemessen ist. Muss beispielsweise ein ganzes Dach erneuert werden, macht es keinen Sinn, eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Dennoch sollte man sich zu lange Fristen auch nicht gefallen lassen. Aktuelle Bauaufträge des Bauunternehmens muss der Bauherr nicht berücksichtigen, sondern nur die Lieferzeiten von eventuell benötigten Ersatzteilen. Eine Ausnahme sind Notfälle, wenn zum Beispiel Wasser in den Keller läuft. Hier muss der Handwerker sofortige Maßnahmen ergreifen, hat zur endgültigen Schadensbeseitigung allerdings mehr Zeit.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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