Kostenlosen Termin online buchen

In einem Fall verlangte der Kläger, ein Erwerber einer Doppelhaushälfte, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten von dem Werkunternehmer. Dieser jedoch verlangte im Wege der Widerklage die Zahlung seines restlichen Werklohns. Im ursprünglichen Vertrag zwar wirksam zwischen ihnen ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden. Die Richter in der ersten Instanz lehnten die Widerklage des Unternehmers ab mit der Begründung, dass hier bei Anwendung der Differenztheorie eine Verrechnung der sich gegenüberstehenden Forderungen erfolge. Daran ändere auch ein Aufrechnungsverbot zunächst nichts. Der Unternehmer verfolgte seinen Anspruch weiter und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2005 (Az. VII ZR 197/03), wonach eine bloße Verrechnung, die schließlich kein gesetzliches Rechtsinstitut darstellt, die Regelungen über die Aufrechnung nicht außer Kraft setzen kann. Ein wirksam zwischen den Parteien vereinbartes Aufrechnungsverbot gilt demnach grundsätzlich weiterhin. In Anlehnung an diese Vorgabe urteilte dann auch das Oberlandesgericht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sollte das dem Streitfall zugrunde liegende vertragliche Aufrechnungsverbot nicht dazu führen, dass der Besteller dazu verpflichtet wird, für eine mangelhafte oder gar nicht erbrachte Leistung die volle Zahlung zu leisten. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ansprüche auf Werklohn und Leistung faktisch derart synallagmatisch miteinander verknüpft seien, dass nach dem Sinn und Zweck des vertraglichen Aufrechnungsverbots eine Aufrechnung unter diesen Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller