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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bausparkassen von ihren Kunden eine Abschlussgebühr verlangen dürfen (Aktenzeichen: CI ZR 3/10).
Mit der Abschlussgebühr, die in der Regel 1,0 oder 1,6 Prozent beträgt, finanzieren die Bausparkassen den Vertrieb von neuen Verträgen.
Die Entscheidung der BGH-Richter wurde unter anderem damit begründet, dass die Abschlussgebühr nicht nur dem Gewinninteresse der Bausparkasse diene, sondern auch den Bausparern zugute käme. Nur wenn ständig neue Kunden gewonnen werden, die sodann ihre Sparbeiträge leisten, wäre eine frühe Zuteilung der Bausparsumme möglich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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