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Werden Verzögerungen bei der Bauzeit eines Hauses mit schlechtem Wetter begründet, so ist dies nur selten auch gerechtfertigt. Auch bei Schnee und Eis muss der beauftragte Bauunternehmer den Bau fristgerecht fertigstellen. 
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, erläutert hierzu: „Nur wenn gewissermaßen die Bundeswehr auf den Dächern steht, um der Schneemassen Herr zu werden, kann man von einem besonderen Wetterereignis sprechen, das die Baufirma am Weiterarbeiten hindern kann. Die Bauzeit wird sodann verlängert, aber der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass er wegen der Witterung nicht weiterarbeiten kann. Und natürlich muss er, sobald es das Wetter zulässt, die Arbeiten am Bau fortsetzen.“
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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