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Eine kostspielige Reparatur am Auto, die altersschwache Waschmaschine oder der veraltete Computer – so manche private Anschaffung kann  überraschend kommen, ein Loch in die Haushaltskasse reißen und bei der Bank wird ein Kredit aufgenommen.
Die Kreditsumme, Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten werden im Darlehensvertrag geregelt. Doch meistens noch einiges mehr, zum Beispiel finden sich oft im Kleingedruckten die Bearbeitungsgebühren, die die Bank für die Bereitstellung des Kredits nimmt. „Bei einer größeren Investition, zum Beispiel für ein neues Auto oder eine neue Küche, kommt da schnell ein nennenswerter Betrag für die Bearbeitungsgebühren zusammen. Allerdings hätten diese in vielen Fällen erst gar nicht erhoben werden dürfen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, und verweist auf die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).  
In diesen Urteilen hat der BGH eindeutig festgestellt, dass die Vergabe von Krediten zum ureigenen Geschäftsinteresse der Banken gehört. Für den gewährten Kredit dürfen Zinsen erhoben aber keine Bearbeitungsgebühren genommen werden. Cäsar-Preller: „Etliche Verbraucher können durch diese Urteile nun die Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückverlangen. Allerdings bezieht sich die höchstrichterliche Rechtsprechung auf vorgefertigte Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren.“
Auch wenn sich die Banken quer stellen und die Bearbeitungsgebühren nicht zurückzahlen wollen, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. „Die Argumente, die die Banken dann vorbringen sind erfahrungsgemäß nicht stichhaltig. Mit einem anwaltlichen Schreiben lässt sich der Forderung schnell Nachdruck verleihen“, so Cäsar-Preller. Unklar ist aber noch, wann die Ansprüche der Verbraucher auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren verjähren. „Dazu will sich der BGH am 28.Oktober äußern. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten aber gerade Verbraucher, die ihren Kreditvertrag 2011 oder früher abgeschlossen haben, umgehend handeln, um die mögliche Verjährung zu umgehen“, empfiehlt Cäsar-Preller.
Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de
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