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Es ist ein regelrechter Trend: Immer öfter erhalten Arbeitnehmer nur befristete Arbeitsverträge. Solche Befristungsklauseln sind aber nicht immer gültig. 
Für einen Arbeitgeber gibt es viele formale Fallstricke, die dafür sorgen, dass eine Befristung unwirksam ist. Es ist ein regelrechter Sumpf mit vielen morastigen Löchern, in dem man als Arbeitgeber schnell versinken kann. Denn wenn die Befristung unwirksam ist, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete Stelle. Befristungen müssen immer schriftlich vereinbart werden. Darüber hinaus ist es unzulässig, die Befristung erst dann zu regeln, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsstelle schon angetreten hat. 
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Eine Befristung ohne Sachgrund geht nur, wenn vorher noch niemals ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch dürfen Mitarbeiter nur bis zu zwei Jahre lang ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden. In dieser Zeit lässt sich ein befristeter Vertrag dreimal verlängern. Ein Sachgrund liegt zum Beispiel vor, wenn jemand eine Urlaubsvertretung übernehmen soll. Zulässig sind solche Befristungen auch, wenn es nur einen vorübergehenden Bedarf gibt. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Schwimmbad nur im Sommer geöffnet hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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