Mietverträge die befristet sind, sind nicht unüblich – etwa bei Räumlichkeiten für Geschäfte, sagte Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Jedoch ist zu beachten, dass der Beginn des Mietverhältnisses eindeutig ist. Zudem ist der Mietvertrag erst wirksam, wenn der Beginn schriftlich festgelegt ist, so ein Urteil des Bundesgerichtshof.
Ein Fall:
Ein Vermieter und der Mieter stritten sich um die Mietzahlung eines Ladengeschäfts. Auch ging es um die Frage, wann der zehn Jahre befristet Mietvertrag abgeschlossen wurde. Denn in dem Vertrag hatten Mieter und Vermieter kein genaues Datum für den Beginn des Mietverhältnisses festgelegt, sonder formuliert, der Lauf desMietvertrages beginnt mit „Übergabe der Mieträume“.
Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm wertete der BGH diese Klausel als hinreichend klar. Denn in der Beschreibung stehe der Beginn des Mietverhältnisses eindeutig fest.
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