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Ein nicht unüblicher Fall: Ein Arbeitnehmer hatte einen befristeten Arbeitsvertrag. Als dieser ausläuft, bietet ihm sein Chef einen neuen, ebenfalls befristeten Arbeitsvertrag an. Aber: Hier muss genau überprüft werden, ob das überhaupt zulässig ist. Denn nicht in jedem Fall ist eine weitere Befristung erlaubt.
In Deutschland gibt es nach dem sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetz zwei Arten von befristeten Verträgen, und die eine Art ist nicht unbegrenzt verlängerbar. Das sind Verträge, die zu einem bestimmten Datum auslaufen. Bei diesen Verträgen kann die Befristung höchstens für zwei Jahre aufrechterhalten werden. Darüber hinaus darf der Vertrag innerhalb der zwei Jahre höchstens dreimal verlängert werden. Wenn sich sodann der Arbeitgeber nicht an diese gesetzliche Obergrenze hält, sieht es gut aus den Arbeitnehmer. Denn dann gilt die Befristung als unwirksam, und infolgedessen entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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