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(Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.14)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand (Verkehrs-)Zeichen 229 abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf.
Der Kläger, ein selbstständiger Reisebusunternehmer, wollte die Aufhebung von Kostenbescheiden erreichen, mit denen er zur Zahlung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der beklagten Stadt Frankfurt um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 513,15 € geltend; dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 446,25 € sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.
Die gegen die Kostenerhebung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Der städtische Bedienstete hätte länger mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme warten müssen. Die Wartezeit betrage an einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand im Allgemeinen 30 Minuten.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Auffassung des Berufungsgerichts konnte nicht gefolgt werden. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verordnungsgeber misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfallskann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.
BVerwG 3 C 5.13 – Urteil vom 09. April 2014
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