Bevor man sich im Internet irgendwo anmeldet, sollte stets auch das Kleingedruckte gelesen werden, empfiehlt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Denn allzu oft stehen hinter, auf den ersten Blick kostenlosen Angeboten, dreiste Abzocker, welche den unbedarften Verbraucher in die sogenannte Abofalle locken wollen, warnt Cäsar-Preller.
Ist die Falle schon zugeschnappt, bestehen jedoch durchaus gute Chancen aus der Sache rauszukommen. Oftmals werden die Kosten nur im Kleingedruckten genannt, dies ist jedoch nicht zulässig. Entstehen im Internet durch einen klick Kosten, muss der entsprechende Button unzweideutig beschriftet sein, erläutert Cäsar-Preller. Häufige Formulierungen sind z.B. „Jetzt kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“. Fehlt ein solcher Hinweis ist der Vertrag nichtig.
Auch bei vorschriftsmäßigen Angeboten können Verbraucher stets den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese Frist kann bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch noch deutlich länger laufen, erklärt Cäsar-Preller.
Auch Eltern müssen sich wenig Sorgen machen, wenn das minderjährige Kind beim Internetsurfen in die Abofalle geht. Von Minderjährigen abgeschlossene Verträge bedürfenfür ihre Wirksamkeit generell der Zustimmung der Eltern. Verweigert ein Elternteil die Zustimmung so kommt der Vertrag nicht zustande, beruhigt der Verbraucherexperte Cäsar-Preller.
Von Mahnungen, Inkasso-Drohungen oder anwaltlicher Post, sollten sich Verbraucher nicht einschüchtern lassen empfiehlt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Vielmehr sollte den Zahlungsaufforderungen schriftlich widersprochen werden.
In der Regel geben die Abzocker nach kurzer Zeit auf, sollten diese jedoch hartnäckiger bleiben hilft meist nur noch der Weg zum Anwalt.
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