Kostenlosen Termin online buchen

Bei einem überschuldeten Erbe, muss das Erbe ausgeschlagen werden, will man die schulden nicht mit übernehmen. Sobald der Erbe Kenntnis über die Erbschaft hat, beginnt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Bei minderjährigen Erben sieht das anders aus.

Bei minderjährigen Erben läuft die Ausschlagungsfrist erst, wenn beide Elternteile über die Erbschaft informiert sind. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 21W 22/12) entschieden, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.
In dem Fall hinterließ die Erblasserin 120 000 Euro Schulden. Nachdem deren Kinder das Erbe ausgeschlagen hatten, sollte der Enkel erben. Der Vater erfuhr schriftlich davon, die Mutter erst später. Das Erbe wurde innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Mutter darüber informiert worden war, ausgeschlagen. Setzt man den Zeitpunkt, als der Vater von dem Erbe erfuhr, als Fristbeginn an, war die Frist da jedoch bereits abgelaufen.
Obwohl die Eltern zusammenlebten, war die Sache für das Gericht klar: Die Frist beginnt erst dann, wenn beide erziehungsberechtigten Elternteile von dem Erbe Kenntnis haben. Erst dann könnten beide sich ein Bild des Erbes machen und gemeinsam überlegen. Entscheidend sei, dass für die Ausschlagung eine Erklärung beider Erziehungsberechtigter erforderlich sei. Würde die Frist schon beginnen, wenn das erste Elternteil von der Erbschaft wüsste, dann wäre die Zeit der Überlegung für das andere Elternteil unzumutbar kurz.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller