Wer seinen Kindern oder seinem Ex-Partner zum Unterhalt verpflichtet ist, sollte keine finanziellen Risiken eingehen. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
So entschied nunmehr das OLG Dresden, dass bei einem finanziell riskanten Jobwechsel ein fiktives Einkommen als Grundlage für die Unterhaltspflicht herangezogen werden darf.
Dieses bemisst sich grundsätzlich an dem für den Unterhaltspflichtigen erreichbaren Einkommen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Unterhaltspflichtiger seine unbefristete Anstellung zugunsten eines auf 8 Monate befristeten Arbeitsverhältnisses, außerhalb seiner Qualifikation, gekündigt.
Dies hielt das Gericht grundsätzlich für leichtfertig, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Wirkt sich ein neuer Job negativ auf das Einkommen aus und hat der Unterhaltspflichtiger dies verschuldet, wird beim geschuldeten Einkommen ein fiktives, in der Regel höheres Einkommen, zugrunde gelegt, da solche Risiken unterhaltsrechtlich nicht zu verantworten seien.
Im vorliegenden Fall hatte der Unterhaltspflichtige die Aussicht gehabt, innerhalb von achteinhalb Monaten 25.500 Euro netto zu verdienen mit dem Risiko anschließender Arbeitslosigkeit. Bei seinem alten Job hätte er innerhalb eines Jahres ein Nettoeinkommen von rund 27.650 Euro zur Verfügung gehabt. Dieses Risiko hielt das Gericht für schlicht unverantwortbar, erklärt Cäsar-Preller.
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