Private Autoverkäufer haften für Mängel, wenn sie beim Vertragsabschluss die Gewährleistungspflicht nicht ausdrücklich ausschließen. Und es kommt auch darauf an, dass der Haftungsausschluss formal korrekt ist. Wennder Autoverkäufer die Gewährleistungspflicht nicht formal und korrekt ausschließt, muss er wie ein kommerzieller Händler für die Dauer von zwei Jahren für Mängel einstehen.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg weist auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, Aktenzeichen: 6 U 14/11, hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Privatverkäufer ein Vertragsformular aus dem Internet mit einem unwirksam formulierten Gewährleistungsausschluss verwendet. Wegen schwerwiegender Mängel am Fahrzeug durfte der Käufer deshalb den Kaufpreis zurückfordern, so entschieden es die Richter. Da das Formular vielen Verbrauchern zur Verfügung steht, muss es wie Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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