Obwohl sie seit mehr als neun Jahren an einem nähergelegenen Ort arbeitete, hatte eine Angestellte die Entfernung ihrer Wohnung zur Arbeit zehn Jahre lang in der Steuererklärung mit 28 Kilometern angegeben. Ein Finanzbeamter fand heraus, dass die neue Entfernung nur zehn Kilometer betrug und berechnete daraufhin sämtliche Steuerbescheide neu. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht (Aktenzeichen: 3 K2635/08).
Das Finanzamt darf noch innerhalb von vier Jahren Steuerbescheide ändern, wenn neue Tatsachen bekannt werden. Diese Frist beträgt sogar zehn Jahre, wenn jemand bewusst falsche Angaben gemacht und Steuern hinterzogen hat. Im obigen Fall ging das Gericht genau davon aus. Nur für das erste Jahr, in dem sich der Arbeitsort änderte, musste die Angestellte keine Steuern nachzahlen.
Vor Gericht gab die Angestellte an, sie sei davon ausgegangen, dass sie alle Kilometer der Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeit abrechnen könne. Allerdings hielten ihr die Richter entgegen, dass sie in der Anlage N zur Steuererklärung klar nach der einfachen Entfernung gefragt wird. Darüber hinaus sei der Hin- und Rückweg nach ihrem Arbeitsplatzwechsel nur 20 Kilometer und nicht 28 Kilometer lang gewesen. Hier kannte das Gericht deshalb kein Pardon.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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