Beleidigungen sind keine Kavaliersdelikte, sagt die Rechtsprechung. Im Gesetz ist festgelegt: Wer einen anderen beleidigt, absichtlich kränkt oder sich verächtlich äußert, begeht eine Straftat (§ 185 StGB), die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet wird. Sind Tätlichkeiten im Spiel, drohen bis zu zwei Jahre Haft. Missachtete Vorfahrt, Drängeln oder Schneiden – da verliert so mancher schnell seine Beherrschung und Worte fallen wie „Bist Du zu dumm zum Bremsen?“, „Du kannst mich mal“ oder ein Vogel wird gezeigt. Ein Wort führt zum nächsten, und schon liegen sich die beiden verbal schwer in den Haaren. Dies ist keine Seltenheit auf Deutschlands Straßen. Manchmal genügt schon ein kleiner Anlass und die Beteiligten rasten aus. Wenn sich zwei wütende Verkehrsteilnehmer beschimpfen, hat es der Richter nicht leicht. Haben beide Streithähne ordentlich ausgeteilt, ist es auch mit der Verurteilung schwierig. Welche Beleidigung ist schlimmer? Wenn beide Glück haben, wird das Verfahren sogar eingestellt. Ein Stänkerer, der jemanden einseitig beschimpft und beleidigt hat, kann auf solche Milde nicht hoffen. Wenn er vom Beleidigten angezeigt wird, muss er sich dafür verantworten. Im besten Fall kommt er mit der Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation davon, im schlechtesten Fall kassiert er eine Verurteilung. Nachfolgend eine Auswahl an verbalen Beleidigungen und Gesten sowie die entsprechenden Geldstrafen, die in Tagessätzen berechnet werden und deshalb nur einen generellen Anhaltspunkt geben:
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