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Ein Schüler stürzte vom Rad als er einem bellenden Hund auswich. Darauf hin klagte er erfolglos auf Schmerzensgeld. Da der Hund am Halsband gehalten wurde, sah das Landgericht Coburg darin keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, sondern eine Überreaktion des Schülers. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung zahlt nur bei gewöhnlichen, nicht aber bei unangemessenen Schreckreaktionen, erklärt dazu Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
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