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Wird ein Bewerber durch den Arbeitgeber entgegen der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt, kann er unter Umständen Schadensersatz in Höhe von bis zu drei Bruttomonatsgehältern verlangen. 
Das AGG verbietet hierbei unter anderem Benachteiligungen wegen der Religion. Was aber gilt für Menschen, die keiner Konfession angehören?
Das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen: 54 Ca 6322/13) hat entschieden, dass auch eine konfessionslose Bewerberin sich auf eine Verletzung des AGG berufen kann. 
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Referentenstelle zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der UN ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Bewerbung der konfessionslosen Klägerin wurde daher abgelehnt.
Das Arbeitsgericht gab der darauf folgenden Schadensersatzklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zu einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Die Ablehnung der Klägerin stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Die Einstellung dürfe nur von der Kirchenzugehörigkeit des Bewerbers abhängig gemacht werden, wenn dessen Konfession von Bedeutung für die ausgeschriebene Tätigkeit sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das Themengebiet „Antirassismus“ unabhängig von einer bestimmten Kirchenzugehörigkeit bearbeitet werden könne.   
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