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Das Beratungsprotokoll der Bank bei Kapitalanlagen sollte man immer kritisch prüfen und auch zu Hause noch einmal in Ruhe studieren. 
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wies darauf hin, dass das Protokoll Angaben über den Anlass des Beratungsgesprächs sowie den Verlauf und die Dauer des Gesprächs enthalten muss. Außerdem müssen die persönliche Situation des Kunden, seine Anlageziele und Wünsche darin festgehalten sein und die Produktempfehlungen des Beraters begründet werden. Sollte man ein fehlerhaftes Beratungsprotokoll zugesandt bekommen, sollte schriftlich Widerspruch eingelegt werden. 
Einen Grund, die ausgehändigten Unterlagen zu unterschreiben, gibt es nicht. Nur der Bankberater ist dazu gesetzlich verpflichtet. Es dient lediglich der Absicherung der Bank, wenn diese auf einer Unterschrift des Anlegers besteht – nicht dem Schutz des Anlegers. Im Streitfall könnte die Bank nämlich die Unterschrift des Kunden so deuten, dass dieser damit den Inhalt des Beratungsprotokolls genehmigt hätte. 
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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