Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass bei der Berechnung des Elterngeldes Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Streikgeld nicht berücksichtigt werden müssen (Aktenzeichen: B 10 EG 17/09 R).
Somit steht fest, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass bei der Bemessung des Elterngeldes nur Erwerbseinkommen im engeren Sinne zugrunde gelegt wird.
Das Elterngeld dient zum Ausgleich von Einkommensverlusten von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes. Setzt ein berufstätiger Elternteil nach der Geburt seines Kindes im Job aus, erhält er ein Jahr lang bis zu 67 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Hierbei wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes als Maßstab genommen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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