Möchte ein Mieter in seiner Wohnung auch ein Gewerbe ausüben, muss er laut Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 165/08) erst seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Wenn die Wohnung aber durch die berufliche Nutzung nicht stärker beansprucht wird als beim privaten Wohnen, muss der Vermieter dem zustimmen. Beispielsweise kann der Vermieter einem Übersetzer, der zuhause arbeitet, nicht die Zustimmung verweigern.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn die berufliche Tätigkeit „nach außen hin in Erscheinung“ tritt. Will eine Mieterin etwa als Tagesmutter Kinder zuhause betreuen oder arbeitet sie als Maklerin und beschäftigt dort auch Mitarbeiter, so darf der Vermieter die berufliche Nutzung der Wohnung untersagen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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