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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.09.2012 (Az. VIII ZR 330/11) festgehalten, dass die Absicht des Vermieters, die Wohnung rein beruflich zu nutzen, bereits eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen kann. 
In dem entschiedenen Fall beabsichtigte die Ehefrau des Vermieters, in den zuvor als Wohnung genutzten Räumen eine Anwaltskanzlei zu eröffnen. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, endete die Angelegenheit schließlich vor Gericht.
Der BGH stellte in seinem Urteil vom 26.09.2012 nunmehr klar, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen könne. Dieses Interesse sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.
Letztendlich beruhe die Entscheidung des BGH auf einer umfassenden Interessenabwägung, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. „Dabei ist die Entscheidung keineswegs selbstverständlich, denn als Kündigungsgrund für Eigenbedarf wird im Gesetz ausdrücklich nur die beabsichtigte Wohnraumnutzung aufgeführt. Bislang hatte der BGH bei der Frage, ob Wohnraummietrecht anwendbar ist, auch stets auf die Frage abgestellt, ob eine Nutzung schwerpunktmäßig gewerblich oder zu Wohnzwecken erfolgt. Ob das aktuelle Urteil mit diesen Grundsätzen vereinbar ist, ist zumindest fraglich“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in  sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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