Wenn ein Berufskraftfahrer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, so wird ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Falls er daraufhin arbeitslos wird, ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen gerechtfertigt. Sogar wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit betrunken am Steuer erwischt wird, gilt diese Regelung.
In einem vor Gericht verhandelten Fall wurde einem Taxifahrer bei einer privaten Autofahrt die Fahrerlaubnis für zehn Monate entzogen, da er 0,78 Promille Alkohol im Blut hatte. Er verlor daraufhin auch seinen Job. Dem Mann wurde allerdings von der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zugesprochen, aber erst nach der zwölfwöchigen Sperrfrist. Dadurch, dass der Mannbetrunken gefahren war, hatte er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit provoziert.
Laut Urteil muss ein Berufskraftfahrer sich also auch im privaten Bereich so verhalten, dass er seinen Job durch Trunkenheit am Steuer nicht aufs Spiel setzt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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