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Impfen oder der Job ist weg

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 hat über §20a IfSG geregelt, dass Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen bis spätestens 15.03.2022 nachweisen müssen, dass sie vollständig geimpft sind.

Zu dem Personenkreis der Impfpflichtigen gehören alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Pflege und medizinischen Gesundheitseinrichtungen. Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller weist darauf hin, dass also nicht nur Gesundheitspersonal, sondern zum Beispiel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kantine oder im Hausmeisterbereich eine Impfpflicht trifft.

Dabei müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis spätestens 15.03.2022 eine schriftliche Dokumentation über ihre Impfung nachweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Arbeitnehmer über ein ärztliches Zeugnis verfügen, dass sie aus medizinischer Sicht nicht geimpft werden können.

Die Arbeitgeber wiederum sind nach dem 15.03.2021 verpflichtet, die Arbeitnehmer beim Gesundheitsamt zu melden, die nicht über eine Impfung verfügen bzw. bei denen Zweifel an der Dokumentation über die Impfung auftreten.

Das Gesundheitsamt würde sich dann in der Folge bei den Arbeitnehmern melden und ggf. ein Berufsverbot verhängen.

Nach Rechtsanwalt Cäsar-Preller würde dann dem Arbeitgeber nichts anderes übrigbleiben, als eine ordentliche Kündigung auszusprechen aufgrund eines erteilten Berufsverbots.

Das alles setzt voraus, dass das neue Gesetz in §20a IfSG überhaupt verfassungsmäßig geltend ist. Es gibt schon eine Reihe von Verfassungsbeschwerden, die dies auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts legen. Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller empfiehlt allen Betroffenen, die nicht geimpft sind, sich grundsätzlich rechtlich beraten bzw. auch vertreten zu lassen.

Es handelt sich immerhin um einen schwerwiegenden Eingriff eines jeden Betroffenen in dem Art. 2 Abs. 1 GG, nämlich Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ob dies so verfassungsrechtlich in Ordnung ist, wird man zu sehen haben.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller