- Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer umfangreicheren tierschutzrechtlichen Verfügung muss hinreichend begründet werden. Zwar ist eine mündliche Anordnung zunächst möglich, diese muss aber kurzfristig schriftlich begründet werden. Ein Nachholen der schriftlichen Begründung ist dagegen nicht möglich.
- Die unter Sofortvollzug angeordnete Beschlagnahme von aufgrund vorliegender Haltungsmängeln gefährdeter Tiere ohne deren Fortnahme ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn das Belassen der Tiere beim Halter länger als einige Tage dauert.
- Bei erheblicher Vernachlässigung oder schwerwiegenden Verhaltensstörungen können Tiere weggenommen und auf Kosten des Halters für eine Übergangszeit untergebracht werden.
- Eine Veräußerung der beschlagnahmten Tiere ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass der Halter nicht für eine artgerechte Haltung sorgen wird. Hierfür ist zunächst eine entsprechende Frist zu setzen. Soll nur die Vermehrung der Tiere verhindert werden, sind andere, mildere Mittel möglich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare