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Das Landgericht München I (Aktenzeichen: 1 S 042/10) hat entschieden, dass auch gegen den Willen der Minderheit eine Eigentümergemeinschaft beschließen darf, dass die Miteigentümer abwechselnd zum Schneeschippen verpflichtet sind. 
Eigentlich ist generell ein Mehrheitsbeschluß unzulässig, der bestimmt, dass die Eigentümer bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums persönlich mithelfen müssen. Die Richter sahen hier aber ein Ausnahme für Pflichten, die häufig und typischerweise in einer Hausordnung geregelt sind. Dazu gehört neben der Reinigung des Treppenhauses auch das Schneeräumen, sofern die Arbeiten für die Eigentümer unzumutbar sind. 
In einem ähnlichen Fall hat allerdings das Oberlandesgericht Düsseldorf anders entschieden (Aktenzeichen: I-3 Wx 77/08). Es gab einem Eigentümer recht, der im Herbst kein Laub auf dem Gemeinschaftsgrundstück fegen wollte. Gemäß einem Mehrheitsbeschluß sollten die Eigentümer im wöchentlichen Wechsel die Außenanlage fegen und das Laub selbst entsorgen. Die Richter sahen diesen Beschluss als unwirksam an.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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