Erbstreitigkeiten gibt es in der heutigen Zeit immer wieder. Umso einfacher gestaltet es sich wenn eine gerechte Verteilung in Testamentsform daliegt. Allerdings gibt es aufgrund der komplizierten Rechtslage immer wieder fehlerhafte Testamente, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Daher empfiehlt es sich zumeist rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, welche den wahren Willen des Erblassers durchzusetzen hilft.
Grundsätzlich ist der Erblasser frei, so ist er dazu befähigt seinen nachfolgenden Erben zu bestimmen, aber auch den Fall zu regeln, wer die Erbmasse nach dem Tode des eigentlichen Erben erhalten soll, sog. Vor- und Nacherbschaft. Jedoch darf die Wahl eines Nacherben nicht auf einen Dritten delegiert werden.
Diese gesetzliche Regelung kann durchaus zu erheblichem Streitpotential führen.
In einem Streit um den Verkauf vererbter Grundstücke stimmten sowohl Vor- als auch Nacherbe des Erblassers dem Verkauf zu. Ein weiterer Nacherberbe, der auf Wunsch des Erblassers von der Ersterbin ernannt wurde, verhinderte dieses Vorhaben jedoch. Da nicht alle Erben dem Verkauf zustimmen wollten ließ sich das Grundbuchamt nicht überzeugen den Käufer in das Grundbuch einzutragen.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte nunmehr, dass die Erben die Grundstücke ohne die Zustimmung des unrechtmäßig ernannten Zweiterben verkaufen dürften, da der Erblasser einen Vorerben nicht zur Ernennung von Zweiterben befähigen dürfe, erläutert Cäsar-Preller.
Der vom Erblasser bestimmte Nacherbe sei damit der einzig rechtmäßig ernannte Nacherbe. Da dieser dem Verkauf zugestimmt hat, muss das Grundbuchamt den Käufer nunmehr eintragen.
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