Auch die Wohnungseigentümer die selbst keinen Balkon haben, müssen sie an den Sanierungskosten für die Balkone des Hauses beteiligen. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 9 S 135/08) entschied, dass auch diese Eigentümer mitzahlen müssen, wenn die Balkone in der Teilungserklärung nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind.
Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung wollte vor Gericht erzwingen, dass die Sanierungskosten nur auf die Eigentümer umgelegt werden, die einen Balkon haben. Die Richter wiesen jedoch die Klage ab. Sie waren der Ansicht, dass bereits beim Kauf der Wohnung der Kläger hätte erkennen können, dass die Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören, für dessen Kosten alle Eigentümer je nach ihren Miteigentumsanteilen aufkommen müssen. In der betreffenden Teilungserklärung waren nämlich nur die Räume der Wohnung, der Kellerraum und die Garage als Sondereigentum aufgeführt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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