Zur Adventszeit finden bei vielen Firmen Weihnachtsfeiern statt. Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bedingung für den Versicherungsschutz ist aber, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offensteht. Auch für den Hin- und Rückweg zur Feier besteht der Versicherungsschutz. Hierfür gelten allerdings Einschränkungen: Ist der Chef schon nach Hause gegangen, so kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch dann auch der Versicherungsschutz endet (Sozialgericht Frankfurt, Aktenzeichen: S 10 U 2623/03).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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