Kostenlosen Termin online buchen
Gerade in den Sommermonaten bietet es sich an, mit der Firma einen netten Betriebsausflug oder ein Betriebsfest zu veranstalten. Es besteht allerdings kein Rechtanspruch auf die Durchführung eines Betriebsausflugs oder eines Sommerfestes seitens der Mitarbeiter. Es handelt sich hier nur um eine rein freiwillige Leistung des Unternehmens, um seine Mitarbeiter zu motivieren. Genauso sind aber auch die Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, zum Beispiel im Hochseilgarten mitzuklettern.
Wenn ein Sommerfest während der regulären Arbeitszeit stattfindet, gilt: mitfeiern oder arbeiten. Wird der Betrieb während eines Betriebsausflugs geschlossen, müssen „Verweigerer“ keinen Urlaubstag nehmen. Jedoch kann nicht jeder Betrieb komplett schließen, so dass in diesem Fall ein Notdienst eingerichtet werden muss. Ist sodann kein Mitarbeiter hierzu bereit, kann der Arbeitgeber aufgrund seines sogenannten Direktionsrechts Mitarbeiter zum Arbeiten zu verpflichten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller