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Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Vermieter ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung zugestellt haben. Der Vermieter kann keine Nachforderungen aus dieser Abrechnung mehr stellen, wenn er diese Frist verpasst hat. Es kommt dabei auch nicht darauf an, wann der Vermieter die Abrechnung erstellt oder verschickt hat, es zählt alleine, wann der Mieter die Betriebskostenabrechnung in Händen hält.

Auch ist es nicht ausreichend, wenn der Vermieter innerhalb dieser zwölfmonatigen Frist die Betriebskostenabrechnung per Einschreiben/Rückschein an den Mieter versendet. Denn wenn der Postbote den Mieter nicht persönlich antrifft, hinterlegt er einen entsprechenden Benachrichtigungsschein in Briefkasten. Dieser Schein ersetzt aber nicht den tatsächlichen Zugang des Einschreibens bzw. der Betriebskostenabrechnung. Wenn der Mieter den Einschreibebrief nicht beim Postamt abholt, wird es von dort an den Vermieter zurückgeschickt. Dieser müsste sodann die Abrechnung erneut verschicken. Die Folge: Wird dabei die Zwölfmonatsfrist überschritten, kann der Vermieter eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen (Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 63 S681/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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