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Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, der Betriebsrat könne eine Kündigung durch den Arbeitgeber verhindern. Ein gutes Verhältnis zum Betriebsrat wird vielmals als Schutz gegen eine drohende Kündigung angesehen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrtum.
§ 102 Abs.1 BetrVG sieht lediglich vor, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung „ordnungsgemäß anzuhören“ ist. Unterbleibt die Anhörung oder war diese fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer muss den Betriebsrat dergestalt über den Kündigungsgrund sowie die tatsächlichen Umstände unterrichten, dass der Betriebsrat ohne weitere eigene Ermittlungen in der Lage ist, zu der bevorstehenden Kündigung Stellung zu nehmen. Wurde der Betriebsrat jedoch entsprechend unterrichtet, hat er auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss. 
Allerdings kann er der Kündigung unter bestimmten Umständen widersprechen. Der Arbeitnehmer hat sodann Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats. Hieraus können sich wertvolle Hinweise für ein anschließendes Kündigungsschutzverfahren ergeben. Insbesondere jedoch hat der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung trotz ordnungsgemäßen Widerspruchs einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Auch wenn der Betriebsrat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss hat, kann er dem Arbeitnehmer doch von einigem Nutzen sein.
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