Für alle Mitarbeiter muss das Ausschreiben für Betriebsratswahlen einsehbar sein. Den Mitarbeitern muss auch klar sein, wo sie ihre Stimme abgeben können. Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass ansonsten die Betriebsratswahl unzulässig sein kann. Die Betriebsratswahlen müssen nämlich bestimmte Bedingungen erfüllen.
Der Fall:
Ein zuständiger Mitarbeiter hatte das Wahlvorstandsbüro bei sich zu Hause eingerichtet. Dort wurden die Wahlvorschläge und das –ausschreiben aufgehängt. Jedoch machte der Wahlvorstand keinen Aushang im eigentlichen Betrieb. Dann bestimmte er einen Termin zur Wahl und schickte allen Mitarbeitern unaufgefordert Briefwahlunterlagen zu. Das Anschreiben erweckte dabei aber den Eindruck, dass die Beschäftigten nur schriftlich wählen können.
Das Gericht entschied, dass eine Betriebsratswahl unter solchen Voraussetzungen anfechtbar sei. Denn ein Privathaus sei keine geeignete Stelle für den Aushang. Außerdem müsse den Mitarbeitern klar sein, ob sie vor Ort oder per Briefwahl abstimmen können, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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