Wenn ein Angestellter offensichtlich angetrunken zum Dienst erscheint, muss der Chef den Betroffenen sofort auffordern, die Arbeit niederzulegen. Vorgesetzte dürfen nämlich nicht einfach wegsehen, wenn ein Mitarbeiter Alkoholprobleme hat.
Auch aus Gründen der Arbeitssicherheit ist dies die Pflicht des Arbeitgebers. Bei Unfällen kann er haftungsrechtliche Probleme bekommen, wenn er Mitarbeiter wider besseres Wissen unter Alkoholeinfluss arbeiten lässt. Die Fürsorgepflicht des Chefs endet auch nicht am Firmenausgang. Er darf einen betrunkenen Mitarbeiter nicht einfach vor die Tür setzen. Wenn er den Mitarbeiter nach Hause schickt, muss er auch für einen sicheren Heimtransport sorgen. So muss im Zweifel ein Kollege den Betroffenen nach Hause begleiten. Bei dieser Maßnahme genügt der subjektive Eindruck des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter betrunken ist. Er braucht nicht nachzuweisen, dass ein Arbeitnehmer alkoholisiert ist.
Mitgeteilt durchRechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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