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Bekanntlich müssen Praxen und Kanzleien von Freiberuflern immer wieder einmal bewertet werden, was nicht nur bei einem Verkauf oder dem Tod des Praxisinhabers der Fall sein muss. Bei einer bevorstehenden Ehescheidung beispielsweise spielt die Bewertung einer freiberuflichen Praxis eine ebenso wichtige Rolle. Dementsprechend ist der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Der Streit geht erfahrungsgemäß um die Höhe des sogenannten „Goodwills“. 
Auch der Bundesgerichtshof hatte sich schon mit der Frage der Bewertung einer Steuerberaterpraxis auseinanderzusetzen. Nochmals wurde hierbei dementiertet, dass das modifizierte Ertragswertverfahren bei der Bewertung freiberuflicher Praxen generell vorgeht. Dabei zu berücksichtigen seien immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten, Konkurrenzsituationen und andere Faktoren. Jedoch dürften nur die Faktoren eine Rolle spielen, die auch auf einen eventuellen Nachfolger übertragbar sind. Nicht dazu gehörten Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, so dass der Goodwill entsprechend zu korrigieren ist. 
Obwohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Verkauf der Praxis keine Rolle spielt, will der Bundesgerichtshof auch die latenten Ertragssteuern berücksichtigen. Diese sind in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob eine Veräußerungsabsicht vorhanden ist oder nicht. Der Termin für die Bewertung der Praxis ist auch der Stichtag für die Berechnung dieser Steuerlast.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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