Am vergangenen Mittwoch entschied der Bundesgerichtshof, dass die sog. „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist. Darin werden Ansprüche, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller hierzu: „Damit sind vor allem Fälle gemeint, bei denen Anlegern hochriskante Anlagemodelle als „sichere Sache“ an den Mann gebracht werden oder übergebene Prospekte falsche Angaben enthalten. Dann kann der Anleger Schadensersatz geltend machen“.
Die Unwirksamkeit der Ausschlussklauseln führt nun dazu, dass Rechtsschutzversicherungen in solchen Fällen die Kosten tragen müssen.
„Der BGH hat zwar nur die Formulierungen als unklar beanstandet. Den Versicherern steht es daher frei, in Zukunft wirksame Klauseln zu formulieren. Für die Altfälle müssen die Versicherer aber zahlen. Das sollten Kapitalanleger sich nicht entgehen lassen“, rät Cäsar-Preller.
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