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Für viele ist es eine kleine Schummelei – im Ernstfall können falsche Angaben von Versicherungsnehmern aber auch zur Vertragsauflösung und zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer führen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ein sehr wichtiges Urteil gesprochen und damit die Vorinstanzen bestätigt –  demnach muss ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungsnehmer nicht über die Folgen einer arglistig erfolgten Falschaussage belehren und kann eine sich daraus ergebende Vertragsauflösung einleiten. 
Der Kläger stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung und beantwortete Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig. Insbesondere verschwieg er psychotherapeutische Behandlungen. In einem weiteren Antragsformular wurden alle diesbezüglichen Fragen mit “nein” beantwortet. Gut ein Jahr später erklärte die Versicherung den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte der Versicherer noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. 
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.
Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Der Urteilsspruch entbindet Versicherer aber nicht vollends der Belehrungspflicht in diesem Bereich. Die Frage, ob Angaben richtig oder falsch sind, und wie man Arglist definiert, sollte jeweils im Einzelfall geprüft werden! Die Möglichkeit, pauschal auf Basis falscher Angeben vom Vertrag zurücktreten und Leistungen verweigern zu können, ergibt sich dadurch nicht“.
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