Nachdem die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn (AZ. 6 S 16/05 Ab) am 19. Januar 2006 die Klage eines Gaskunden gegen eine Erhöhung der Gastarife des örtlichen Gasversorgers abgewiesen hat (vgl. Presseerklärung vom 19. Januar 2006), legte der Kläger nunRevision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gegen das Urteil ein.
Der BGH hat nun in seiner gestrigen Entscheidung die Rechte von Gaskunden gestärkt. Gaspreiserhöhungen könnten gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Die Revisionsklage des als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordenen früheren Richters Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn hatte aber dennoch keinen Erfolg.
Er wehrte sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat – von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers sollte der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.
Diese wurde nun zurückgewiesen, weil die Preiserhöhung in seinem Fall nicht unangemessen gewesen sei, befand der BGH. (AZ: VIII ZR 36/06 – Urteil vom 13. Juni 2007)
<ü>Nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil ist die Anhebung zwar grundsätzlich durch die Justiz überprüfbar. Allerdings entspreche die Erhöhung der Billigkeit, weil die Versorgungsgesellschaft nur die erhöhten Bezugskosten an die Kunden weitergegeben habe, befanden die Karlsruher Richter.
Die Bundesregierung will nun die Strom- und Gaspreise per Verordnung drücken. Das Kabinett fasste am Mittwoch einen Beschluss zur Anreizregulierung. Faire Verbraucherpreise sollen demnach durch eine höhere Effizienz bei den Energienetzbetreibern erreicht werden. Die Netzentgelte machen einen erheblichen Teil der Strom- und Gasrechnung aus. Sie orientierten sich bisher an den Kosten der Netzbetreiber.
Ab dem 1. Januar 2009 werden den Betreibern von Netzmonopolen Obergrenzen für ihre Einnahmen vorgegeben. Diese sollen auf der Grundlage eines bundesweiten Effizienzvergleichs ermittelt werden. Unterschreiten die Unternehmen die Obergrenzen durch Effizienzsteigerungen, können sie die Differenz als Gewinn behalten. Gelingt ihnen das nicht, ist der Gewinn entsprechend niedriger oder fällt ganz weg, wie es heißt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Algeyer Rechtsanwältin
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