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Karlsruhe – Die Auftraggeber von unerwünschten Werbe-Botschaften an Handy-Nutzer müssen auf Wunsch ihre Identität offenbaren. Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag in Karlsruhe, Telekommunikationsunternehmen müssen Informationen über die Versender von Werbe-SMS herausgeben. Die Unternehmen seien dazu verpflichtet, auf Anfrage Name und Adresse der Versender mitzuteilen. Das Gericht gab damit einem Rechtsanwalt Recht, der von T_Mobile Name und Adresse des Urhebers einer unerwünschten Werbe-SMS erfahren wollte. Das Unternehmen weigerte sich und verlor bereits in beiden Vorinstanzen. T-Mobile ging daraufhin in Revision (Az.: I ZR 191/04). Da bei der SMS die Rufnummer des Absenders mitgeschickt wurde, wusste der Anwalt, dass es sich um einen Kunden von T-Mobile handelte. Das Unternehmen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch sehr zurückhaltend mit der Herausgabe der Daten, sagte der Anwalt von T Mobile nach der Verhandlung des BGH. Die Weitergabe der Daten sei nur möglich, wenn der SMS-Versender in die Herausgabe einwillige oder das Gesetz T Mobile dazu zwinge. Damit sie von den Versendern unerwünschter Werbe-SMS gegebenenfalls im Klagewege Unterlassen verlangen können, haben unter anderem Verbraucherschutzverbände seit 2001 ein Recht darauf, deren Daten zu erfahren. 2002 schuf der Gesetzgeber einen solchen Anspruch auch für Verbraucher. Die entsprechende Norm ist jedoch so unklar gefasst, dass der BGH sie jetzt in einem Grundsatzverfahren interpretieren musste und dies zugunsten der Verbraucher auch tat.
Da kein Verband wie beispielsweise ein Verbraucherschutzverband die Daten des Versenders zuvor abgefragt habe, stehe dem Kläger das Recht auf die verlangten Informationen zu, entschied der BGH nun und wies die Revision von T-Mobile ab.

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