Neue Hoffnung für Lehman-Opfer: Der Bundesgerichtshof sprach am 25. November einem geschädigten Anleger Schadensersatz wegen Falschberatung zu (XI ZR 169/13). „Nach dem BGH-Urteil können auch weitere Lehman-Opfer hoffen, noch etwas von ihrem Geld wiederzusehen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Im konkreten Fall hatte die private Bethmann Bank (Frankfurt a.M.) einem Kunden im Mai 2008 „Lehman Brothers Aktie Kupon Anleihen“ im Wert von rund 33.000 Euro verkauft. In dem dazu gehörigen Produktflyer hieß es u.a., dass es „100 Prozent Kapitalschutz am Laufzeitende“ gebe. Allerdings hatte die Bank verschwiegen, dass sie laut Anleihebedingungen auch ein Sonderkündigungsrecht habe, etwa bei einer Insolvenz. Für den Anleger bedeutet das in der Konsequenz, dass der Rückzahlungsbetrag deutlich niedriger ausfallen kann oder er sogar gar nichts zurückerhält. Über dieses Sonderkündigungsrecht klärte die Bank ihren Kunden jedoch nicht auf. Ebenso wenig übergab sie die Anleihebedingungen.
Damit habe die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen, so die Karlsruher Richter. Der BGH entschied, dass die vermittelnde Bank ungefragt über ihr Sonderkündigungsrecht aufklären muss. Denn ein Sonderkündigungsrecht stelle für eine Anlageentscheidung einen wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umstand da. Zumal es für den Anleger zum Totalverlust führen kann. Die Bank muss dem Anleger daher Schadensersatz zahlen.
Dabei muss der Anleger jedoch einen Abschlag von 17 Prozent auf die Anlagesumme hinnehmen. Denn er hatte es versäumt, seine Forderungen im Insolvenzverfahren in New York anzumelden. Dort wurden Insolvenzforderungen bis zu einem Betrag von 50.000 Dollar pauschal mit 17 Prozent vergütet.
„Dennoch ist es ein schöner Erfolg für den Anleger, der auch anderen Lehman-Opfern Mut machen dürfte. Denn das Urteil dürfte durchaus Signalwirkung haben. Auch wenn der Beratungsfehler der Bank immer im Einzelfall nachgewiesen werden muss“, so Cäsar-Preller.
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