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Verbraucher dürfen beim Kauf eines gebrauchten Wagens darauf vertrauen, dass das Auto keine größeren Unfallschäden aufweist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil betont. Gewährleistungsrechte seien aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt (Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06). Im konkreten Fall ging es um einen damals sechs Jahre alten Wagen mit einem Tachostand von rund 55 000 Kilometern, der kleinere Beulen auf einer Seite aufwies. Die Käuferin hatte den Kaufpreis von einem Autohändler zurückverlangt, weil dieser ihr die Beschädigungen verschwiegen habe. Das Landgericht Berlin hatte ihre Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um einen „Bagatellschaden“ handele. Der VIII. BGH-Zivilsenat sah das anders: Zwar sind übliche Abnutzungserscheinungen nach den Worten des Vorsitzenden Richters, Wolfgang Ball, nicht als Mangel zu werten. Im konkreten Fall aber sei die Karosserie des Wagens bis zu fünf Millimeter tief eingebeult gewesen. Zudem beliefen sich die Reparaturkosten auf 1800 Euro, ein Fünftel des Kaufpreises von 9000 Euro. „Der Schaden scheint doch deutlich über bloße Gebrauchsspuren hinauszugehen“, so Richter Ball. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises.

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