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Der BGH hat kürzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einer Sparkasse zurückgewiesen, welche gegen eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. gerichtet war, nach der die Sparkasse zur Zahlung einer mittleren fünfstelligen Summe als Nutzungsentschädigung aufgrund eines wirksamen Widerrufs verpflichtet wurde. Die Besonderheit: Das Darlehen war abgelöst und eine Verwirkung wurde verneint.

Ablösung des Darlehens vor Widerruf

Bereits im Jahr 2003 hatten die von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden vertretenen Kläger Darlehensverträge abgeschlossen, welche sie 2010 vorzeitig ablösten. Allerdings erklärten die Kläger erst 2015 den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und begehren Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, einer Nutzungsentschädigung für die bis zur Ablösung erbrachten Zinsleistungen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Am 12.02.2018 verkündete das Oberlandgericht Frankfurt am Main sein Urteil. Die Beklagte wurde zur Zahlung verpflichtet.

In seiner Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Widerruf nicht verfristet erfolgt sei.

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen begonnen. Grund für ihre Fehlerhaftigkeit war die Umschreibung des Fristbeginns für einen Widerruf mit dem Passus „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies umschreibt den Fristbeginn nur unzureichend und ungenau.

Keine Verwirkung

Nach Angabe von Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller besteht die Besonderheit des Falls darin, dass das OLG auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Eine solche Verwirkung ist anzunehmen, wenn der Schuldner sich wegen Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten dürfe, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, sodass die verspätete Ausübung rechtsmissbräuchlich erscheine. Insbesondere die vorzeitige Rückführung des Darlehens steht der Geltendmachung eines Widerrufs keineswegs entgegen. Hierbei handelt es sich vielmehr lediglich um eine Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes.

BGH sieht keine Veranlassung zur abweichenden Entscheidung

Das Oberlandesgericht ließ keine Revision gegen sein Urteil zu. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten hatte nun auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg (Beschluss vom 30.07.2019, XI ZR 158/18). Das Urteil wurde dadurch rechtskräftig.

Widerrufsbelehrungen sind sehr häufig fehlerhaft, weshalb Rückzahlungsansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber oft auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages geltend gemacht werden können. Allerdings bedarf es wegen zahlreicher ​gesetzlicher Vorgaben und Vorschriften meist der Durchsicht eines fachkundigen Rechtsanwalts, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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