Der BGH fällte im März ein durchaus wegweisendes Urteil zur Rückzahlung von Ausschüttungen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Fondsgesellschaften bereits geleistete Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückfordern können.
Konkret ging es vor dem BGH um Ausschüttungen aus zwei Dr. Peters Schiffsfonds. Die Anleger sollten diese an das Emissionshaus zurückzahlen, um die kriselnden Fonds vor Schlimmeren zu bewahren. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied jedoch, dass die Anleger das Geld behalten können, da die Gesellschaftsverträge keine Grundlage für die Rückzahlung der Ausschüttungen lieferten. Die Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten sei nur dann zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sei. Demnach muss im Gesellschaftsvertrag klar ersichtlich sein, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur als Darlehen gewährt werden und unter Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: „Ein bemerkenswertes Urteil des BGH im Zeichen des Anlegerschutzes. Dieses Urteil lässt sich auch auf viele andere Fonds anwenden.“
Und mehr noch: Das Urteil bietet Anlegern nun auch die Möglichkeit, Ausschüttungen, die sie bereits erhalten und wieder zurückgezahlt haben, ihrerseits wieder zu verlangen. Cäsar-Preller: „Davon können etliche Anleger betroffen sein. Es lohnt sich auf jeden Fall, diese Möglichkeit zu prüfen und Ansprüche geltend zu machen.“
Das Urteil des BGH fiel zwar im Zusammenhang mit Dr. Peters Schiffsfonds, lässt sich aber sicher auch auf viele andere Fonds anwenden. „Bei vielen Fondsgesellschaften ist es ein beliebtes Mittel, in wirtschaftlich schweren Zeiten, bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückzufordern. Jetzt ist es nicht mehr so einfach möglich, den Anleger immer wieder zum Melkschemel zu führen“, sagt Cäsar-Preller.
Anleger sollten grundsätzlich ihre rechtlichen Möglichkeiten gegenüber den Fondsgesellschaften in Anspruch nehmen. „In wirtschaftlich schweren Zeiten werden gerne Drohkulissen aufgebaut. Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen oder weiteres Geld investieren, um den Fonds zu retten. Am Ende haben die Anleger dann aber möglicherweise nur noch mehr Geld verloren“, so Cäsar-Preller. Daher sei es ggfs. besser, sich rechtlich beraten zu lassen und eventuell Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ansatzpunkte dazu können beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung, eine mangelnde Risikoaufklärung oder auch fehlerhafte Verkaufsprospekte sein. „Die Anleger sind nicht schutzlos gestellt“, betont Cäsar-Preller.
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