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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich (Urteil vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 315/11) zu der Frage geäußert, ob ein Mieter, dem gegenüber der Vermieter jahrelang nicht abgerechnet hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses für die vergangenen Jahre die vollen Vorauszahlungen zurückverlangen kann. Dies berichtet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Das Problem: Vermieter sind verpflichtet, gegenüber den Mietern über die Nebenkosten jährlich abzurechnen. Diese Frist wird von einigen Vermietern jedoch nicht beachtet. Mieter, die mit einem Guthaben rechnen, haben daher ein berechtigtes Interesse daran, den Vermieter zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu bewegen oder zumindest den ihnen zustehenden Teil der Nebenkostenvorauszahlungen zurückzuverlangen. Dies geht jedoch nur sehr eingeschränkt:

So hat der BGH klargestellt, dass der Mieter während eines Mietverhältnisses ausreichend dadurch geschützt ist, dass er die weiteren Vorauszahlungen zurückbehalten kann, bis der Vermieter tatsächlich abrechnet. Ausgeschlossen sei es nach Ansicht des BGH jedoch, dass der Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses wartet und dann für mehrere Jahre Vorauszahlungen vom Vermieter zurückfordert. Die Rückforderung sei lediglich im Hinblick auf die letzte abgelaufene Abrechnungsperiode möglich.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in  sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

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